Satzung Stadtmarketing NES e.V.

 

       
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.         Der Name des Vereins lautet:     Stadtmarketing NES e.V.
2.         Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bad Neustadt/ Saale.
3.         Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Neustadt eingetragen.
4.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Vereinszweck
 
1.         Zweck des Vereins ist die Förderung der heimischen Wirtschaft.   
 
2.         Der Satzungszweck wird unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen
            Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Bad Neustadt/ S. interessierten 
            Kräfte, insbesondere des Handels, der Industrie, der Banken des Gaststättengewerbes und der
            städtischen Behörden durch allgemeine Maßnahmen und Aktionen unterstützt. Der Verein 
            beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder.
 
3.         Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine
            Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
 
4.         Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch 
            unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist,
            soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz 
            maßgebend.
 
5.         Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
            Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
 
 
§ 3 Mitglieder des Vereins
 
1.         Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären,
            die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
 
2.         Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen
            eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über 
            die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
 
3.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch
             Verlust der Rechtspersönlichkeit.
             Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch 
             schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
 
 4.         Ein Mitglied, dass gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die 
             Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate
             im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlos-
             sen werden.
 
 
§ 4 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
1.         die Mitgliederversammlung
2.         der Vorstand
3.         der erweiterte Vorstand
 
 
§ 5 Mitgliederversammlung
 
1.         Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Nicht
            anwesende Mitglieder können andere Vereinsmitglieder schriftlich bevollmächtigen, für sie 
            abzustimmen, wobei jedes Vereinsmitglied einschließlich des eigenen Stimmrechts über
            insgesamt drei Stimmrechte verfügen kann.
 
2.         Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
            schriftlich (Post) oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
            Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
            Einladungsschreibens oder des Einladungs-e-mails folgenden Tages. Es gilt das Datum des
            Poststempels oder des Absendedatums der e-mail.
            Im Falle der postalischen Einladung gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, 
            wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 
3.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
            erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand 
            binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der 
            Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
 
4.         Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der 
            Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes 
            bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt
            ein Antrag als abgelehnt.
 
5.         Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von 
            (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  
 
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
1.         Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
            alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen 
            Vereinsorgan übertragen wurden.
            Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und den erweiterten 
            Vorstand. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl
            findet durch Handaufheben statt, sofern nicht ein Mitglied eine schriftliche und geheime Wahl 
            beantragt.
 
2.         Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in 
            Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
 
3.         Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
            Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4.         Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes
            und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand/Schatzmeister 
            Entlastung.
 
5.         Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
            Haushaltsplan des Vereins.
 
6.         Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
            Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
            Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium 
            angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen und
            über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben 
            Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
 
7.         Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 
            a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
            b) Beteiligung an Gesellschaften
            c) Aufnahme von Darlehen
            d) Mitgliedsbeiträge
            e) Satzungsänderungen
             f) Auflösung des Vereins
 
8.         Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
            Mitgliederschaft vorgelegt werden.
 
 
§ 7 Vorstand
 
1.         Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die jeweils
            amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
            sind.
 
2.         Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Wiederwahl ist
            zulässig.
 
3.         Der Vorsitzende kann max. für 5 Perioden (Amtszeiten) gewählt werden.
 
4.         Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der
            Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann
            sich eine Geschäftsordnung geben.
 
5.         Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen
            Vorstandsmitgliedern zusammen.
            Der Vorstand ist mit der Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse 
            mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
            fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem 
            Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste 
            Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
 
6.         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und jedem Stellvertreter
             vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Nur diese sind Vorstandsmitglieder
             im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an 
             und sind nicht vertretungsberechtigt. Über Konten des Vereins kann der Vorsitzende oder die 
             Stellvertreter Vollmachten erteilen.
 
7.         Der erweiterte Vorstand besteht aus
 
            a)         Schriftführer
            b)         Schatzmeister
            c)         bis zu 10 Beisitzern
 
8.         Durch Kooptation können Fachleute hinzugezogen werden.
 
 
§ 8 Protokolle
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
 
 
§ 9 Vereinsfinanzierung
 
1.         Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
 
            a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich des Vereinszweck
            b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
            c) Mitgliedsbeiträge
            d) Zuwendungen
 
2.         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Vorstand 
            auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Zur Festlegung der
            Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung 
            anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  
3.         Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neustadt mit der
            Zweckbestimmung „Förderung der Vereinsmitglieder“, insbesondere des Handels, Gewerbes 
            sowie Dienstleistungen in und um Bad Neustadt/Saale.
 
 
§ 10 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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